RIBAG Kollektion 2020 DE-CH

193 • Installation und Betrieb von Lampen, die nicht den IEC-Spezifikationen entsprechen; • nicht bestimmungsgemässen mechanischen Belastungen; • kundenseitiger Abänderung des Produkts vom Originalzustand; • Montage, Wartung, Reparatur oder Pflege durch nicht fachkundige Personen; • Produktschäden, verursacht durch den Verkäufer, Installateur oder Dritt- personen; • Schäden, die auf normale Abnutzung oder vorsätzliche Beschädigung zurückzuführen sind (bei fahrlässiger Schadenverursachung wird ein Mit- verschulden einvernehmlich ange- rechnet); • unsachgemässe Installation oder Inbetriebnahme; • mangelnde oder fehlerhafte Wartung; • Produkten, die nicht ihrem vor­ gesehenen Zweck entsprechend verwendet wurden oder werden; • Schäden durch höhere Gewalt oder Naturkatastrophen. 6. Kostentragung bei Garantie­ ausschlussfällen 6.1. Sofern sich ein Produktfehler als durch diese vorstehenden Garantie- bedingungen nicht gedeckt erweist, sind die bei Versand und Transport des Produkts entstehenden Kosten vom Kunden selbst zu tragen. Zu- sätzlich hat der Kunde die Kosten, einschliesslich etwaiger Arbeits- kosten, zu tragen, die bei der Unter- suchung des Produkts entstehen, sowie die Kosten der Demontage und der Wiederinstallation des Produkts. Sofern der Kunde nach Information durch RIBAG, dass kein Garantiean- spruch besteht und über die voraus- sichtlichen durch die Instandsetzung entstehenden Kosten die Ausführung der Instandsetzung wünscht, hat er zusätzlich die Kosten für die Ersatz- teile und die Arbeitskosten zu tragen. 6.2. Hat das Produkt den Mangel nicht bereits bei Auslieferung aufgewiesen, entscheidet RIBAG im Einzelfall, ob eine Beseitigung auf dem Kulanzweg vorgenommen wird. Einen Rechtsan- spruch auf Mängelbeseitigung hat der Kunde in diesem Fall nicht. 7. Gesetzliche Rechte Dem Verbraucher stehen neben den Rechten aus der Garantie die gesetzlichen Rechte zu. Diese für den Verbraucher unter Umständen günstigeren Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt. 8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf diese Garantie findet Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts Anwendung. Erfüllungs- ort für die Verpflichtungen aus die- ser Garantie ist Safenwil, Schweiz. Soweit zulässig ist Gerichtsstand Safenwil, Schweiz.

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