RIBAG Kollektion 2020 DE-CH

194 Allgemeine Lieferbedingungen gültig ab 25.5.2018 bis Widerruf 1. Vertragsgegenstand 1.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten als Grundlage für alle Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch die RIBAG Licht AG, Kanal­ strasse 18, CH-5745 Safenwil. 1.2. Abweichungen von diesen Bedingun­ gen sind nur bei schriftlicher An- erkennung durch die RIBAG Licht AG wirksam. Einkaufsbedingungen oder andere vom Kunden vorgelegte Be- dingungen gelten ausdrücklich als wegbedungen. Abweichende Bestim- mungen werden nur anerkannt, wenn diese von RIBAG Licht AG vorgängig sowie ausnahmslos in schriftlicher Form bestätigt wurden. 2. Angebot und Preise 2.1. Angebote der RIBAG Licht AG erfol- gen, sofern ihre Gültigkeitsdauer nicht ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs. 2.2. An allen Zeichnungen, Entwürfen und Kostenvoranschlägen behält sich RIBAG Licht AG das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen werden dem Käufer persönlich an- vertraut und dürfen ohne schriftliche Genehmigung der RIBAG Licht AG weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Auf ihr Verlan- gen sind sie ihr zurückzugeben. 2.3. Lichtplanungen, die auf Verlangen des Interessenten erstellt werden, können dem Käufer verrechnet werden, wenn kein entsprechender Lieferauftrag erteilt wird. 2.4. Einkaufsbedingungen des Käufers oder Abänderungen der vorliegen- den Lieferbedingungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für die RIBAG Licht AG nur soweit ver- bindlich, als diese von ihr schriftlich anerkannt wurden. 2.5. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die RIBAG Licht AG nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auf- tragsbestätigung oder eine Lieferung an den Käufer abgesandt hat. Nicht als Vertragsschluss gilt hingegen die Bestätigung der RIBAG Licht AG betreffend Erhalt bzw. Eingang einer Bestellung. 2.6. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der RIBAG Licht AG exkl. ge- setzlicher Mehrwertsteuer, exkl. Leuchtmittel, Transportkosten und Verpackung, Versicherung, Steuern und Abgaben (wie bspw. Mehr- wertsteuer, VREG über die SLRS: Stiftung Lichtrecycling Schweiz in der Schweiz, der WEEE-Kosten der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte innerhalb der EU oder Zölle), Montage, Installation, Inbetriebnahme sowie sonstiger Nebenkosten. Solche Kosten gehen zu Lasten des Käufers und werden vom Verkäufer oder der zuständigen Behörde zusätzlich in Rechnung gestellt. 3. Bestellungen 3.1. Nach Vertragsschluss sind Änderun- gen der Bestellung durch den Käufer nur mit Zustimmung der RIBAG Licht AG und unter Vorbehalt der Schad- loshaltung möglich. Bei Spezialan- fertigungen sind Abänderungen oder Annullierungen ausgeschlossen. 3.2. Auf Abruf bestellte Ware muss in- nert der festgelegten Abruffrist vom Käufer abgenommen werden. Wird diese Frist überschritten, besteht die Berechtigung zur Fakturierung. 4. Zahlungsbedingungen 4.1. Folgende Zahlungsmöglichkeiten werden angeboten: • Rechnung Die Rechnungen werden per E-Mail elektronisch verschickt (e-Rechnung) oder auf Wunsch per Post in Papier- format. • Vorauskasse Nach erfolgreich abgeschlossener Bestellung erhält der Vertragspart- ner die Vorauskassen-Rechnung per E-Mail zugestellt. Aus systemtech- nischen Gründen werden die Artikel erst versandt, wenn der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben wur- de. Dies kann unter Umständen etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Wenn der Vertragspartner die Bestellung dringend benötigt und per Voraus- kasse bezahlt hat, ist die Kontaktauf­ nahme unter info@ribag.com (mit Zusendung der eingescannten Zah- lungsbestätigung) notwendig, damit die Lieferung nach Möglichkeit be- schleunigt werden kann. Der Käufer muss einen Bedarf zur beschleunig- ten Lieferung gegenüber RIBAG Licht AG jedoch ausdrücklich anzeigen (z.B. via telefonische Kontaktnahme). 4.2. Rechnungen sind vom Käufer innert 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Andere Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. 5. Lieferfristen 5.1. Die Lieferfristen werden in der Auf- tragsbestätigung für jedes Produkt separat aufgeführt. Diese Lieferfris- ten stellen unverbindliche Lieferzeit- räume dar und erfolgen nach bestem Wissen. Eventuelle Ersatzansprüche wegen Terminüberschreitung können von der RIBAG Licht AG nicht an- erkannt werden. 6. Lieferung, Verpackung und Prüfung der Waren 6.1. Die RIBAG Licht AG bestimmt die Art des Versandes. Sie ist berechtigt, die Ware in Teillieferungen auszuliefern. Alle Lieferungen werden an das Lager des Käufers oder an eine vorgängig bestimmte Adresse geliefert. Die Auslieferungen erfolgen ebenerdig oder auf Rampe. Der Käufer stellt die zum Ausladen notwendigen Perso- nen auf seine Kosten zur Verfügung. Die Art der Lieferung ist abhängig vom Gewicht und kann durch unter- schiedliche Dienstleister erfolgen. 6.2. Der Käufer hat die angelieferte Ware unverzüglich zu prüfen. Es gilt die Unterschrift eines Bevollmächtigten des Käufers als Bestätigung dafür, dass die Sendung vollständig und frei von sichtbaren Schäden abgeliefert worden ist. Die Ware reist auf Gefahr und Risiko des Käufers. Die Gefahr geht somit auf den Käufer über, sobald die RIBAG Licht AG die Ware dem Versandunternehmen überge- ben hat. 6.3. Minder- oder Falschlieferungen sowie Mängel können nur inner- halb von 10 Tagen nach Ankunft der Warenlieferung schriftlich bean- standet werden. Transportschäden und Sachschäden an der gelieferten Ware müssen unverzüglich bei RIBAG Licht AG angemeldet werden. Zu spät beanstandete Schäden können nicht mehr bearbeitet werden. Die Verpackung muss zur Begutachtung bereitgehalten werden. Transport- schäden sind umgehend beim Spedi- teur direkt anzumelden. 6.4. Die Entsorgung von Verpackungs- material geht zu Lasten des Käufers. Hat der Käufer seinen Geschäftssitz in einem Land, in welchem spezielle gesetzliche Bestimmungen zum Verpackungsmaterial bestehen (z.B. Deutschland: Verpackungsgesetz), ist es Sache des Käufers, sich im Rahmen der Entsorgung an die gel- tenden gesetzlichen Bestimmungen zu halten und sich für die Entsorgung des von RIBAG Licht AG zugestellten Verpackungsmaterials den allenfalls vorgesehenen Systemen (Deutsch- land: Duales System) selber und auf eigene Kosten anzuschliessen. 6.5. Sofern auf Seite des Verkäufers unvorhersehbare oder vom Partei- willen unabhängige Umstände wie

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