Preisliste 2021

122 Gebr. Müller AG Triengen 20211 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AVB 1. Anwendungsbereich Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden integrierenden Vertragsbestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Gebr. Müller AG Triengen (nachfolgend Lieferantin genannt) und dem Abnehmer von Produkten der Lieferantin (nachfolgend Kunde genannt). Der Kunde anerkennt mit seiner Bestellung die Verbindlichkeit dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und verzichtet auf die Anwendung eigener Vertragsbedingungen. Alle Abweichungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. 2. Zustandekommen des Vertrages Sämtliche Angebote sind, wenn nicht anderes vereinbart ist, freibleibend. Die Bestellung des Kunden stellt ein Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages an die Lieferantin dar. Ein Vertrag zwischen der Lieferantin und dem Kunden kommt erst mit der Auftragsbestätigung zustande. Aufträge werden für uns hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die Auftragsbestätigung kann per Post, per Fax oder elektronisch erfolgen. Die Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach erfolgter ordnungsgemässer Bestätigung des Auftrages ein. In Abhängigkeit des Auftrages, kann in dringenden Fällen von einer vorausgehenden Auftragsbestätigung abgesehen werden. Die Auftragsbestätigung bildet gleichzeitig die Rechnungsstellung. 3. Kataloge und technische Dokumentationen Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferantin für Angaben im Produkte- und Preiskatalog (nachfolgend Katalog genannt), in technischen Dokumentationen und weiteren Produktausschreibungen keine Haftung übernimmt. Insbesondere sind Angaben über Preise, Masse und Gewichte als Richtgrössen, bzw. Kalkulationshilfen zu verstehen. Es sind einzig Masse und Gewicht verbindlich, die die Lieferantin in den Auftragsbestätigungen aufführt. Die Angaben im Katalog stellen keinen Antrag zum Vertragsabschluss dar. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferantin nicht verpflichtet ist, sämtliche im Katalog aufgeführten Produkte an Lager zu halten. Die Lieferantin hält sich das Recht vor, die Angaben im Katalog jederzeit zu ändern, insbesondere Preis-, Mass- und Gewichtsangaben. 4. Liefertermine Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferantin nicht verpflichtet ist, sämtliche im Katalog aufgeführte Produkte im Lager zu halten. Die in den Auftragsbestätigungen der Lieferantin genannten Liefertermine sind Richttermine. Die Lieferantin ist darauf bedacht, die Richttermine einzuhalten. Sollten diese nicht eingehalten werden können, wird der Kunde informiert. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein allfälliges Überschreiten des Richttermins nicht zu Schadenersatzforderungen berechtigt. Fälle höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Unmöglichkeit der Beschaffung der Rohstoffe usw. entbinden die Lieferantin von vereinbarten Lieferterminen. 5. Preise und Preisbestandteile Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die im Katalog aufgeführten Preise Engros-Preise sind. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nicht die Preise im Katalog der Lieferantin verbindlich sind, sondern einzig die Preisangaben auf der Auftragsbestätigung. Preiserhöhende Umstände, die ausserhalb des Einflussbereichs der Lieferantin liegen (Preise für Stahl, Kunststoff, Treibstoff usw.) werden von der Lieferantin weiterverrechnet. Die Lieferantin behält sich das Recht vor, die aufgeführten Preise jederzeit zu ändern. Bei Produkten aus den Produktgruppen Filterplatten, Pflastersteine, Gehwegplatten, Stellriemen/Randplatten wird beim Bezug nicht ganzer Paletten-Einheiten ein Kommissionierungszuschlag gemäss gültigem Katalog verrechnet. Die Mehrwertsteuer (MWST) ist in allen Fällen nicht inbegriffen. 6. Preisermässigungen und Vergütungen Allfällige Preisermässigungen richten sich nach der Abnahmemenge pro Produkt oder nach dem Mindestjahresumsatz der Kunden. Ausgenommen sind auf Kundenwunsch gefertigte Produkte und Artikel bei denen „Ab-Werk-Preise“ definiert sind.

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