Preisliste 2021

123 2021 Gebr. Müller AG Triengen Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AVB 7. Transporte Die Preise verstehen sich franko Baustelle ab 12 t, im Umkreis bis max. 150 km ab CH-6234 Triengen oder bis Landesgrenze, sofern die Baustelle für Lastwagen mit Anhängern mit einem Gesamtgewicht von 40 t zugänglich ist. Davon ausgenommen sind Preise mit dem Vermerk „Ab- Werk-Preise“. Für Lieferungen unter 12 t werden abgestufte Kleinmengenzuschläge gemäss gültigem Katalog verrechnet. Für Lieferungen in Berggebiete werden separate Transportzuschläge (Bergzuschlag oder Erschwerniszuschlag) verrechnet. Transportzuschläge, z.B. für Spezialbewilligungen, Überbreite, Privatstrassen usw. werden zusätzlich belastet. Preise für Bahnlieferungen werden separat offeriert. 8. Zahlung Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung wird die Forderung ohne weiteres Mahnungsschreiben fällig. Ab Fälligkeit werden Verzugszinsen von 5% in Rechnung gestellt. Der Kunde kann der Lieferantin nicht die Einrede der Verrechnung wegen ungehöriger Erfüllung bzw. anderen angeblich bestehenden Gegenforderungen entgegenhalten. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, behält sich die Lieferantin das Recht vor, zukünftige Leistungen nur noch gegen Vorauskasse oder Nachnahme zu erbringen. Bei wiederholtem Zahlungsverzug behält sich die Lieferantin das Recht vor, die Geschäftsbeziehungen abzubrechen. Entscheidet sich die Lieferantin aufgrund des Zahlungsverzuges den Rechtsweg zu beschreiten, werden gewährte Rabatte und Vergütungen sofort hinfällig und sind gleichzeitig geschuldet. Der Aufrechnungsbetrag wird entsprechend in Rechnung gestellt. 9. Ablad, Kran- und Versetzarbeiten Ohne vorausgehende schriftliche Abmachung zeichnet sich der Kunde für den Ablad der Produkte der Lieferantin verantwortlich. Für den Ablad sind nur Geräte und Hilfsmittel zulässig, die das Produktegewicht zu tragen vermögen. Wird die Ware inkl. Kranablad bestellt, wird der Ablad nach Tarif des gültigen Kataloges verrechnet, auch wenn die Ware entgegen der Bestellung vom Kunden selbst abgeladen wurde. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die Kranreichweite beim Ablad durch die Lieferantin bei Produkten bis 2 t maximal 4 m beträgt. Produkte über 2 t können nur nach vorgängiger Absprache durch einen Lastwagen mit speziellem Kran abgeladen werden. Die anfallenden Zusatzkosten werden nach Aufwand verrechnet. Für den Ablad eines ganzen Lastwagens mit Anhänger disponieren wir 45 Minuten. Der Tarif für die zusätzliche Abladezeit wird gemäss dem gültigen Katalog verrechnet. Die Zufahrt an den Lieferort mit grossen Lastwagen ist durch den Auftraggeber zu gewährleisten. Das Befahren von Baustellen, Zufahrten, Vorplätzen, Höfen, Trottoirs und Unterkellerungen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen, auch infolge des Abstützens des Krans, wird jede Haftung abgelehnt. Das Personal der Lieferantin versucht den Kundenwünschen beim Abladeort weitgehend zu entsprechen. Kommt der Chauffeur oder Kranführer aufgrund seiner Beurteilung zu einer anderen Meinung, ist dies ohne Ersatzansprüche zu akzeptieren. Für Schäden am Kranwagen, welche ohne Verschulden der Lieferantin entstehen, haftet der Auftraggeber. Bei Ausfall des Krans oder verspätetem Eintreffen ist jede Haftung und Schadenersatzforderung für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Standgelder usw. ausgeschlossen. 10. Wartezeiten Unverschuldete Wartezeiten der Lieferantin von mehr als 30 Minuten werden nach dem gültigen Tarif verrechnet. 11. Gefahrtragung Bei Transport durch Fahrzeuge der Lieferantin gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Kunden über. Als Übergabe gilt der Ablad der Ware. Bei Transport durch Fahrzeuge Dritter gehen Nutzen und Gefahr mit der Bereitstellung, bzw. Ausscheidung der Produkte zum Versand, bzw. der Bereitstellung zum Transport auf den Kunden über. Die Ware wird im Werk fachgerecht verladen. Beanstandungen wegen Transportschäden beim Strassentransport sind der Lieferantin vor dem Ablad mitzuteilen. Bei Bahntransporten ist vor dem Auslad eine bahnamtliche Aufnahme des Sachverhaltes zu verlangen.

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