PAVO Gummifeder-Systeme
www.pavo.ch 113 Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Verbindlichkeit Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden in allen Schriftstücken erwähnt und sind somit verbindlich. Anderslautende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mitgeltende Dokumente sind Publikationen auf unserer Website und alle projektbezogene Dokumente. Verträge Kaufverträge sind nur gültig, wenn von uns eine Bestellung durch eine bevollmächtige Person vorliegt. Verkaufsverträge sind nur gültig, wenn die Annahme einer Bestellung von uns durch eine Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt worden ist. Erfolg eine Annullation der Bestellung kann von uns das bisher verarbeitete Material, die angefallene Arbeit und der aus dem Vertrag erwartete Gewinn dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Preise und Zahlungsbedingungen Unsere Produkt- und Dienstleistungs-Preise verstehen sich für Lieferungen ab Werk (Incoterms 2010; EXW) und beinhalten keine Steuern, Transportkosten und Zölle. Die Zahlung hat innert 30 Tage nach dem Rechnungsdatum ohne jegliche Abzüge zu erfolgen. Maximal wird die Gebührenteilung der Bankspesen akzeptiert (in Europa SEPA). Andere Abmachungen zu den Preisen, Steuern, Transportkosten, Zöllen, den Bankspesen und den Zahlungskonditionen sind in der Auftragsbestätigung und Rechnung schriftlich festgelegt. Lieferzeit Die Lieferfrist wird nach vollständiger Bereinigung aller Belange mit der Auftragsbestätigung bestätigt. Werden Angaben zur Ausführung nicht rechtzeitig zugestellt oder durch den Besteller nachträglich verändert, wir die Lieferfrist angemessen verlängert. Vorkommnisse höherer Gewalt, welche trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch die Vertragspartner wie auch durch Dritte nicht abgewendet werden können, verändern die Lieferfrist. Das beinhaltet auch verspätete Lieferungen für Roh- und Halbfabrikaten durch Unterlieferanten oder behördliche Massnahmen. Sind Rechnungen nach dem Zahlungsziel ausstehend, werden vereinbarte Kredit-Limiten überschritten oder Akkreditive zu spät eröffnet wird die Lieferfrist verändert oder die Lieferung wird bis zur Bereinigung gestoppt. Verzugsentschädigung Wird ein Lieferverzug nachweislich durch uns verschuldet, kann der Besteller eine Verzugsentschädigung geltend machen, wenn ein Schaden als Folge daraus nachgewiesen wird. Dieser Anspruch entfällt, wenn von uns durch eine Ersatzlieferung ausgeholfen wird. Für die ersten zwei Wochen besteht kein Anrecht auf eine Verzugsentschädigung. Ab der dritten Woche, kann pro Woche der Verspätung über den entsprechenden Positionswert des Vertrages, höchstens 0.5% geltend gemacht werden. Die maximale Verzugsentschädigung beträgt 5% des entsprechenden Positionswertes. Für alle anderen Verspätungen von Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller kein Recht auf eine Verzugsentschädigung. Verpackung Das Verpackungsmaterial wird dem Kunden zu unseren Selbstkosten berechnet. Versand / Transport / Prüfung / Abnahme Der Versand wird in der Regel vom Besteller organisiert. Der Versand erfolgt immer des auf Gefahr des Bestellers. Auch wenn wir den Versand organisieren, gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers und werden meistens vom beauftragen Transporteur dem Besteller direkt in Rechnung gestellt. Andere Abmachungen sind in der Auftragsbestätigung und Rechnung schriftlich festgelegt. Wir behalten uns das Recht vor, Teile in kundenspezifischer Ausführung mit einer Mengenabweichung von 10% zur Bestellmenge (meistens Überlieferung) zu liefern. Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu prüfen. Allfällige Beanstandungen sind durch den Besteller innerhalb von 10 Tagen (zwei Arbeitswochen) uns schriftlich bekanntzugeben. Nach dieser Frist gelten die Lieferungen als komplett und mangellos. Gewährleistung und Haftung Die PAVO AG gewährleistet Produkte die frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Besteller: Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 24 Monaten ab dem Lieferdatum verlangen Oder die Reparatur der fehlerhaften Teile verlangen. Wird ein Fehler nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers behoben, so kann der Besteller: Eine von beiden Seiten bestimmte Herabsetzung des Erwerbspreises verlangen Oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig wenn: - Der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen - Der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft - Uns keine Gelegenheit gibt den Mangel zu beheben Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind: - Schäden, die durch unsachgemässe oder technische unübliche Handhabung beim Transport, beim Warenumschlag, bei der Lagerung, bei der Montage und beim Einsatz oder durch Wandalismus sowie durch schädliche Umwelteinflüsse verursacht werden - Schäden, die durch das Überschreiten unserer publizierten Grenzwerte entstehen - Schäden, bei der Montage durch Nichtbeachten der von uns publizierten Einbaurichtlinien oder Montageanleitungen - Schäden, die nicht nachweisbar infolge von schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder aus Gründe entstanden sind, welche nicht im Bereich unserer Verantwortung liegen. Alle Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Grund sie gestellt werden, sind mit diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen abschliessend geregelt. Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags, oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende, rechtliche Bestimmungen zur Produktehaftpflicht dem nicht entgegenstehen. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung das Eigentum der PAVO AG. Die PAVO AG ist berechtigt, auch unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt in den entsprechenden Registern zu verlangen. Zeichnungen Zeichnungen und technische Unterlagen bleiben Eigentum der PAVO AG. Kopien, auch auszugsweise, sind untersagt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet. Gerichtsstand Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Parteien die Gerichtstelle der Stadt Aarau (Schweiz). Die vorliegenden Bedingungen unterliegen schweizerischem Recht.
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